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Betriebsrat ArtikelDer Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden. In Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen oder erzieherischen Einrichtungen sind Betriebsräte gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.
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Wie man sich erfolgreich gegen einen drohenden Arbeitsplatzverlust wehren kann, weiß man nachdem Lesen dieses Buches. Dabei fühlt man sich geradezu persönlich angesprochen und verstanden. Die Materie wird unter allen ca. erdenklichen... |
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Die Rechte des Betriebsrates sind in dem wesentlichen in dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 geregelt. Zusätzlich ergeben sich etwa aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates in dem Arbeitsgerichtsprozess) weitere Rechte des Betriebsrats. Die Rechte des Personalrates regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.
Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, die einen eigenen Betriebsrat besitzen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen so genannten Gesamtbetriebsrat zu bilden.
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Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz vom 12.12 1973 regelt die Befugnisse des Betriebsrats.
Buch-Tipp: Das Phänomen Betriebsrat. Vom gewinnbringenden Umgang mit der Belegschaftsvertretung Eine perfekte Milieustudie ! Eine Milieustudie über Betriebräte par excellence! Warum ist nicht schon früher jemand auf diese Idee gekommen? Als Personalerin hätte ich mir das gewünscht, dann hätte ich ein paar Fallen vorher erkennen und vermeiden können. Wer einen Leitfaden durch die Irrungen und Wirrungen der betrieblichen Mitbestimmung... |
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Nachdem in mehreren Betrieben Arbeiterräte und Arbeiterausschüsse gebildet wurden, wurde am 4.02 1920 das Betriebsrätegesetz erlassen.
Im Nationalsozialismus wurde durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle
betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte abgelöst.
Nach 1945 wurden die Betriebsräte in Deutschland wieder erlaubt. Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) wurde am 11. Oktober 1952 erlassen. 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1972) nach einer breiten, kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion grundlegend reformiert.
Buch-Tipp: Der ehrenamtliche Vereinsvorstand. Aufgaben - Risiken - Rechte Stets dabei Da uns in dem Internet-Forum des Verlages häufig schon geholfen wurde, haben wir dieses Buch gekauft und sind sehr angetan. Die Gestaltung des Umschlages ist etwas schlicht, da würde ein Foto gut tun. Das steht in deutlichem Widerspruch zu den hervorragenden Inhalten, die gerade den in rechtlichen Dingen nicht vorgebildeten Vereinsvorstand... |
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Ein Betriebsrat wird in der Regel in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet, von denen drei wählbar sind. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zu dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammen.
Arbeitnehmer sind in diesem Sinne Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die im Betrieb, in dem Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese hauptsächlich für den Betrieb erfolgt), beschäftigt sind.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate in dem Betrieb beschäftigt sind.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, oder über diesen Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren.
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Der Betriebsrat hat unterschiedliche Aufgaben und Rechte:
- Information: Der Betriebsrat ist über die Personalplanung insgesamt sowie über personelle Einzelmaßnahmen- wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung- rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
- Beratung: Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ca. informieren, sondern sich mit ihm beraten – wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung, etc.
- Mitwirkung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern verweigern, wobei ihm ca. ein bestimmter Katalog von Verweigerungsgründen zur Verfügung steht. Ein Widerspruch des Betriebsrates kann ca. durch eine Entscheidung der Arbeitsgerichts überwunden werden; allerdings sind bis zur Entscheidung des Gerichtes einseitige vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig.
- Mitbestimmung: Bei Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen hat der Betriebsrat z. B. in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Beginn und Ende der Arbeitszeit, Aufstellung des Arbeitsplans , Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen ; können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle.
- Jugend- und Auszubildendenvertretung: Interessenvertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren. Wählbar in allen Betrieben, die mindestens 5 Jugendliche und Auszubildende beschäftigen.
- Sprecherausschuss : Interessenvertretung der leitenden Angestellten. Wählbar in allen Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten.
- Wirtschaftsausschuss: Organ zur gegenseitigen Unterrichtung von Betriebsführung und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Einzusetzen in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern. Mitglieder werden durch den Betriebsrat entsandt
- Abschluss betrieblicher Regelungen: Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich, Sozialplan.
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